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Allg. Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.    Geltung
1.1.    Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern.

1.2.    Diese Bedingungen gelten ausschließlich und spätestens mit Entgegennahme unserer Ware als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen der Bestellerin/des Bestellers sind für uns unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen der Bestellerin/des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Etwaigen Bezugnahmen auf die Geschäftsbedingungen der Bestellerin/des Bestellers wird widersprochen.

 

2.    Angebot und Vertragsabschluss
2.1.    Unsere Angebote sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich und ohne Vorbehalte abgeben. Bestellungen werden inhaltlich verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Auslieferung der Ware nachkommen.

2.2.    Bei Bestellungen auf Abruf haben wir nur dann Vorrat zu halten, wenn wir uns hierzu verpflichten. Abruffristen müssen angemessen sein. Haben wir Bestellungen auf Abruf bestätigt, müssen die dort angegebenen Mengen spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abgenommen werden. Anderenfalls können wir, wenn wir die Bestellerin/den Besteller aufgefordert haben, innerhalb angemessener Frist die Abrufe vorzunehmen, vom Vertrag zurücktreten und die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen.

 

3.    Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1.    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder einem unserer Auslieferungsläger ausschließlich Verladung, Verpackung und Entladung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2.    Ist eine Preisvereinbarung nicht getroffen, erfolgt die Berechnung der Ware zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis.

3.3.    Die Zahlung ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei vorzunehmen.

3.4.    Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug der Käuferin/des Käufers. Sie gelten als Zahlungserfüllung mit der Wertstellung an dem Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

3.5.    Gerät die Bestellerin/der Besteller nach Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten, kommt sie/er in Zahlungsverzug oder werden Scheck- oder Wechselprozesse gegen sie/ihn geführt, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen sowie alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Zahlungshalber angenommene Wechsel können wir in diesem Fall zurückgeben und stattdessen Barzahlung oder Sicherheitsleistung in anderer Form verlangen.

3.6.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist gleichfalls nur zulässig, wenn dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist sowie weiters nur dann, wenn es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.    Termine, Fristen, Teillieferungen, Sonderanfertigungen,
Warenrückgaben
4.1.    Von der Bestellerin/vom Besteller genannte Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir diese ihr/ihm entweder angeboten oder schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Abruftermine. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der der Bestellerin/dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten voraus, anderenfalls verlängern sich diese angemessen.

4.2.    Die Einhaltung von Terminen und Fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft nachweisen können. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, sofern die Bestellerin/der Besteller die Abnahme unberechtigt verweigert.

4.3.    Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die die Bestellerin/der Besteller zu vertreten hat, so werden ihr/ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

4.4.    Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden der Bestellerin/dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

4.5.    Die Bestellerin/der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Die Bestellerin/er Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und sie/er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat die Bestellerin/der Besteller den auf die Teillieferungen entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem uns treffenden Unvermögen. Im Übrigen gilt Ziffer 8.3. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist die Bestellerin/der Besteller für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt sie/er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.6.    Kommen wir in Verzug und erwächst der Bestellerin/dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist sie/er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der gesamten Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Gewährt die Bestellerin/der Besteller uns bei Verzug – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist die Bestellerin/der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8.3 dieser Bedingungen.

4.7.    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für die Bestellerin/den Besteller zumutbar sind.

4.8.    Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um 10 % zu über- oder unterschreiten, es sei denn, dass dies für die Bestellerin/den Besteller unzumutbar ist.

4.9.    Bei Warenrückgaben durch die Bestellerin/den Besteller werden 10 % vom Vertragspreis abgezogen. Je nach Zustand der Ware kann der Abzug höher oder niedriger ausfallen. Ausnahme: Sachmängel, für die wir einzustehen haben (siehe Punkt 7. Rechte bei Mängeln).

 

5.    Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1.    Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Bestellerin/des Bestellers. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen und auf  Kosten der Bestellerin/des Bestellers versichert, falls der Transport durch unsere Lkw erfolgt.

5.2.    Die Gefahr geht mit Meldung der Versandbereitschaft und vor Verladung der Ware in unserem Werk oder in einem unserer Auslieferungsläger auf die Bestellerin/den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Wunsch der Bestellerin/des Bestellers die Auslieferung verzögert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Die Bestellerin/der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf die Bestellerin/den Besteller über.

5.3.    Wird der Versand oder die Abnahme aus Umständen verzögert, die die Bestellerin/der Besteller zu vertreten hat, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat der Bestellerin/dem Besteller berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrags, es sei denn, dass höhere Kosten durch uns nachgewiesen werden.

6.    Eigentumsvorbehalt
6.1.    Wir behalten uns das Eigentum an den von uns der Bestellerin/dem Besteller gelieferten Waren bis zum Eingang der vollständigen Zahlung des aus diesem Vertrag geschuldeten Entgelts vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

6.2.    Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn die Bestellerin/der Besteller über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig ein Akzept von uns über den Kaufpreis erhält.

6.3.    Die Bestellerin/der Besteller darf unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern, vermischen und verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt die Bestellerin/der Besteller stets für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren zu.

6.4.    Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren von der Bestellerin/vom Besteller weiterveräußert, vermischt oder verarbeitet, so tritt die Bestellerin/der Besteller schon jetzt ihre/seine Forderungen aus dem Vertrag zwischen ihr/ihm und ihrem/seinem Abnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von der Käuferin/vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Die Bestellerin/der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Sie/er ist hingegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen zu verfügen. Die Bestellerin/der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Aufforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen der Käuferin/des Käufers anzuzeigen.

6.5.    Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns die Bestellerin/der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

6.6.    Kommt die Bestellerin/der Besteller ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen der Bestellerin/des Bestellers gestellt, muss die Bestellerin/der Besteller nach Mahnung die Vorbehaltsware herausgeben. Die Herausgabe können wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts jedoch nur verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

 


7.    Rechte bei Mängeln
Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer    
Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
7.1.    All diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach unserer Wahl zu verbessern oder durch mangelfreie auszutauschen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.2.    Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Verbesserungen oder Ersatzlieferungen hat die Bestellerin/der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat die Bestellerin/der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern wir sofort verständigt wurden und zur Behebung innerhalb der erforderlichen Frist nicht in der Lage waren.

7.3.    Die Bestellerin/der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Verbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, steht der Bestellerin/dem Besteller lediglich ein Recht auf Preisminderung zu. Ein Recht auf Preisminderung ist ansonsten ausgeschlossen.

7.4.    Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
–    ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
–    ungeeigneter Untergrund
–    chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie von uns nicht zu verantworten sind
–    geringe Farbabweichungen, die die Differenzen branchenüblicher Werte  nicht übersteigen bzw. die innerhalb der Anforderungen von Güterrichtlinien  oder Normen liegen
–    von der Bestellerin/vom Besteller vor Verarbeitung der Materialien unterlassene Probeentnahme zur Prüfung der Richtigkeit der angelieferten Materialien hinsichtlich Art und Farbton
–   handelsübliche Abweichungen der Lieferung in Farbe, Gewicht und Beschaffenheit
–    handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Lieferung von eventuellen Vorlagen und Mustern

7.5.    Bessert die Bestellerin/der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.

7.6.    Rückgriffsansprüche der Bestellerin/des Bestellers gegen uns wegen entstandener Aufwendungen in der Lieferkette zum Verbraucher bestehen nur insoweit, als die Bestellerin/der Besteller mit ihrem/seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung der Bestellerin/des Bestellers verbracht worden ist, haben wir diese nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rechtsmängel
7.7.    Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, so werden wir auf unsere Kosten der Bestellerin/dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Lieferung in einer für die Bestellerin/den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist die Bestellerin/der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die Bestellerin/der Besteller hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche der betreffenden Schutzrechtsinhaber schad- und klaglos gehalten.

7.8.    Unsere in dem Abschnitt 7.7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich des Abschnitts 8.3 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

7.9.    In jedem Fall setzen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der Bestellerin/des Bestellers voraus, dass sie/er ihren/seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


8.    Haftung
8.1.    Wir haften nicht für Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung, soweit diese hervorgerufen sind durch Ursachen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und mit der üblichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten Die Verursachung von Verzögerungen durch Transportunternehmer gilt nicht als höhere Gewalt.

8.2.    Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vor oder nach Vertragsschluss erforderlicher Vorschläge und Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands – von der Bestellerin/vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Bestellerin/des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.3 entsprechend.

8.3.    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur
–    bei Vorsatz
–    bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten
–    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
–    bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
–    bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
–    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
–    Unsere Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf den Wert der mangelhaften Lieferung begrenzt, d. h. wir ersetzen zusätzlich zum Ersatz des Produkts oder der Rückerstattung des Kaufpreises einen weiteren Schaden nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes.
Bei grober Fahrlässigkeit ersetzen wir einen Schaden in doppelter Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produkts.
 

9.     Verjährung
 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7 und 8 verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich für  Rückgriffsansprüche längere Fristen vorgeschrieben sind. In Fällen  der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei  vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten ebenso die  gesetzlichen Verjährungsfristen wie bei Schadensersatzansprüchen  nach dem   Produkthaftungsgesetz.


10.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1.    Erfüllungsort für die Lieferung ist 4050 Traun oder aber das jeweilige Auslieferungslager.

10.2.    Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen sowie aus den allenfalls in seiner Ausführung getätigten einzelnen Geschäften wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 4020 Linz sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Wir sind allerdings auch berechtigt, die Bestellerin/den Besteller an ihrem/seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3.    Auf diesen Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen sowie auf die allenfalls in seiner Ausführung getätigten einzelnen Geschäfte ist österreichisches unvereinheitlichtes Sachrecht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-K = CISG) anzuwenden.


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Januar 2023