Sie dämmen, der Staat hilft mit
Steuerliche Förderung für Wärmedämmung
Gut zu wissen für Ihre Kundschaft: Die nachträgliche Wärmedämmung für selbstgenutztes Wohneigentum wird steuerlich gefördert. Ganze 20 % (bis maximal 40.000 Euro) können bei der Einkommensteuererklärung über drei Jahre verteilt geltend gemacht werden. Aber nur, wenn ein Fachunternehmen die Arbeiten ausführt. Und da kommen Sie ins Spiel! Und wenn zusätzlich auch ein Energieberater in Anspruch genommen wird, gibt’s noch mehr vom Staat. Wir finden, das sind gute Argumente, um über Wärmedämmung zu sprechen!
Die Voraussetzungen für steuerliche Vorteile
Die Steuerermäßigung kann – verteilt über drei Jahre – für eine oder mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden und ist erstmals im Jahr des Abschlusses der Sanierung ganz einfach über die jährliche Steuererklärung ohne aufwändige Beantragung anrechenbar. Die Förderung für die Hausdämmung ist nicht vom Steuersatz (und somit nicht vom jeweiligen Einkommen) abhängig, so dass Eigentümer aller Gehaltsklassen davon profitieren können. Folgende Voraussetzungen gelten:
- Die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie ist bei der Dämmmaßnahme älter als 10 Jahre.
- Die Immobilie befindet sich in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.
- Die Dämmarbeiten wurden nach dem 31.12.2019 begonnen und werden vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.
- Die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden eingehalten.
- Die vorgeschriebenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte – bei Außenwand 0,20 W/(m²K)) wurden berücksichtigt.
- Das Fachunternehmen bestätigt die Einhaltung aller Voraussetzungen in einer nach vorgeschriebenem Muster erstellten Bescheinigung.
- Die beglichene Rechnung inklusive der Adresse der Immobilie liegt in deutscher Sprache vor.
- Diese steuerliche Förderung für die Wärmedämmung ist nicht mit den Programmen des BEG kombinierbar.

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